Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand 26.02.2024

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und werden Bestandteil aller Verträge zwischen unseren Kunden und uns. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren, ohne Rücksicht darauf, ob wir diese selbst herstellen oder bei Dritten einkaufen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir bei dem jeweiligen weiteren Vertragsschluss wieder auf sie hinweisen müssten. Sind im Zeitpunkt des jeweiligen weiteren Vertragsschlusses aktuellere AVB von uns vorhanden und konnte der Kunde von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen, so gelten diese als entsprechend vereinbart.
  4. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter, denen wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben, werden nicht Vertragsbestandteil und sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  5. Änderungen dieser AVB können wir dem Kunden mit einfachem Brief, insbesondere auch im Rahmen einer Rechnung, per E-Mail, De-Mail oder per Fax mitteilen. Soweit daraufhin kein schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei uns eingeht, gelten die Änderungen als akzeptiert. Auf diese Folge werden wir besonders hinweisen.
  6. Im Einzelfall getroffene weitere individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den jeweiligen Vertrag, wie z.B. gewünschte Ergänzungen bzw. Änderungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts-, Kündigungs- oder Minderungserklärungen, sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzlich vorgegebene Formvorschriften und die Erhebung weiterer Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten deshalb die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht rechtlich zulässig unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Zustandekommen des Vertrags, Informationen, Vertragssprache

  1. Unsere Angebote, insbesondere auch die auf unserer Website oder in Druckerzeugnissen, sind freibleibend und unverbindlich und dienen dazu, den Kunden zu einem Angebot zu veranlassen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir unsere Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen, Pläne), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An all diesen Sachen, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrechte sowie alle sonstigen Schutzrechte, vor. Der Kunde hat sämtliche überlassenen Produktbeschreibungen, Dokumentationen, Unterlagen etc. vertraulich zu behandeln, insbesondere darf er diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben oder veröffentlichen, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
  2. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Die Annahme dieses Angebots (auch als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet) kann durch einfachen Brief, per E-Mail, De-Mail, per Fax oder durch Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgen. Die Annahme des Angebots kann innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots erfolgen, solange ist der Besteller an sein Angebot gebunden. Ein Vertrag kommt in jedem Fall erst durch die Annahme durch uns zustande.
  3. Die Eigenschaften der Produkte einschließlich der diesbezüglichen Toleranzen ergeben sich aus der Produktbeschreibung (insbesondere Datenblatt, Bedienungsanleitung, Anleitung zur Pflege und Wartung, Handbuch/Online-Hilfe und den unter www.zecher.com/de/rasterwalzen/messverfahren abrufbaren Hinweisen bzgl. der Messsysteme zur Ermittlung des Schöpfvolumens) und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.
  4. Dem Kunden ist bekannt, dass unsere Produkte sehr anfällig gegen mechanische Beschädigungen sind. Die jedem Produkt beigefügten Anleitungen zur Pflege und Wartung sind unbedingt zu beachten.
  5. Eine Speicherung des Vertragstextes erfolgt nicht.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit Übersetzungen in andere Sprachen erfolgt sind, gilt bei Widersprüchen nur die deutsche Fassung. Dies gilt auch für diese AVB.
  7. Die Pflichten aus § 312i Abs. 1 S.1 Nr.1 bis Nr. 3 und S.2 BGB finden keine Anwendung.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsschluss auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen ausdrücklich hinzuweisen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise ab Werk ohne Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die vom Kunden zu zahlenden Beträge sind grundsätzlich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen MwSt. ohne Abzug von Skonti sofort nach Rechnungszugang beim Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu bezahlen – Eingang des Betrags auf unserem Konto-, sofern nichts Abweichendes vereinbart oder in der Rechnung vermerkt ist. Insbesondere auch ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung dementsprechend erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und der Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
  3. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, auch wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziffer 6 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

IV. Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
  3. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa usw.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten, sie sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt in jedem Fall erst zu laufen, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
  4. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich etwaige Liefertermine und -fristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1% der Nettovergütung je Woche für die betreffende Ware. Uns bleiben der Nachweis höheren Aufwands und unsere weiteren Rechte vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  8. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir im Fall des Rücktritts aus vorgenanntem Grund, unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  9. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich, soweit in diesen AVB oder einzelvertraglich nicht anders geregelt, nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  10. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer VII dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt, soweit sich aus diesen AVB einschließlich der vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist ein Abholtermin vereinbart und holt der Kunde die Ware zum Termin nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab dem Zeitpunkt der Terminversäumung auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wird ein vereinbarter Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten oder von uns beabsichtigten Versendungstermin verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir bei vereinbarter Versendung berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des Kunden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Übergabe und Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
  3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Uns trifft keine Verpflichtung, die Ware bei Versendung zu versichern. Kommt es auf Wunsch des Kunden doch zum Abschluss einer Transportversicherung für die betreffende Ware durch uns, so erfolgt diese Absicherung auf Kosten des Kunden.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Eigenschaften der Ware getroffene Vereinbarung (vergleiche dazu Ziffer II. 3 und 4 dieser AVB).
  3. Soweit die Eigenschaften nicht vereinbart wurden, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Beanstandete Ware ist unverzüglich zur Prüfung der Mangelhaftigkeit zur Verfügung zu stellen, wobei wir nach unserer Wahl auch das Recht haben, beanstandete Ware an Ort und Stelle zu besichtigen. Zur Erkennung und Analyse von Problemen im Bereich des Druckbildes ist der Kunde verpflichtet, uns aussagefähige, den Mangel aufzeigende Druckmuster und Prozessparameter zur Verfügung zu stellen, aus denen die Probleme und möglichen Mängel ersichtlich sind.
  8. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Transport-, Aus- und Einbaukosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  10. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  12. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VII dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  13. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  14. Dem Kunden ist bekannt, dass Walzen sich im normalen Betrieb abnutzen. Eine solche Abnutzung stellt keinen Mangel dar. Bei Empfang von zu reparierenden Walzen wird durch uns überprüft, ob eine Überarbeitung aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. Der Kunde wird nach der Überprüfung über eventuelle Kosten bzw. Zusatzkosten informiert und hat deren Übernahme vor einer erfolgenden Reparatur verbindlich zu erklären bzw. die ggfs. verlangte Vorkasse (vgl. Ziffer 3 Abs. 3 dieser AVB) zu entrichten.
  15. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
  16. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VII. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung bei fahrlässiger Begehung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die sich aus Ziffer 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VIII. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln einschließlich vertraglicher und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diesbezüglich gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Drittleistung

Soweit wir nach diesem Vertrag zur Erbringung einer Leistung verpflichtet sind, können wir diese Leistung auch durch Dritte erbringen. Vertragspartner des Kunden bleiben in jedem Fall wir.

X. Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Auftraggeber überlassen werden, zu liefern haben, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Sofern uns von einem Dritten, unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und die Lieferung von Gegenständen, die nach den Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss sämtlicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrecht überhaupt erwachsen, hat der Auftraggeber auf unsere Anforderung hin einen angemessenen Vorschuss zu leisten und Kostenersatz z leisten.
  3. Eingesandte Muster, Zeichnungen, Filme und Daten werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zu Stande, so ist es uns erlaubt, Muster, Zeichnungen, Filme und Daten zwölf Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
  4. Alle von uns gefertigten Entwürfe, Vorschläge, Modelle oder Muster sind unser geistiges Eigentum. Wir behalten uns alle sich hieraus ergebenden Rechte vor, insbesondere zur Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmuster und dergleichen ebenso alle Rechte auf Vervielfältigung. Sämtliche Vorschläge, Modelle, Muster etc. dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor.
  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
  7. Greifen Dritte auf die Kaufsache zu (z.B. Pfändung) oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt, so hat der Kunde uns dies unverzüglich am gleichen Tage, an dem ihm diese bekannt wird, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung und entsteht uns hierdurch ein Schaden, hat diesen der Kunde zu ersetzen. Muss Klage gegen den Dritten gemäß § 771 ZPO erhoben werden und ist der Dritte nicht in der Lage uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Kunde für den entstehenden Ausfall.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  9. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte aus der Weiterveräußerung an uns ab, die mit der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte von uns in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemacht. Im Falle der Veräußerung der Kaufsache zusammen mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung an den Drittabnehmer nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
  10. Im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache gemäß vorstehender Regelungen bleibt der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch uns berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. vorstehender Ziffer 8 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

XI. Werkzeuge/Formen

Werkzeuge oder Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrage von Dritten angefertigt werden, bleiben unser Eigentum. Werkzeug oder Formen, die vom Kunden in voller Höhe bezahlt sind, werden oder bleiben dessen Eigentum und werden nur für ihn verwendet. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung an den Werkzeugen oder Formen auftreten. Kosten für Instandhaltung tragen wir nicht. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten nach der letzten Bestellung durch den Kunden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann lt. Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.